Der Verein Motorradfreunde Nossen e.V.
Im Januar war es soweit. Der Verein “Motorradfreunde Nossen” wurde gegründet. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen wir basteln im Moment noch an einem Patch. Tragt euch einfach in den Newsletter ein, so bleibt Ihr immer aktuell.
Vereinssatzung
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ,,Motorradfreunde Nossen e.V.”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (VR9896). Sitz des Vereins ist Markt 6, 01683 Nossen.
Zweck
Zweck des Vereins ist es, Interessenten am Motorrad fahren zusammenzuführen und Veranstaltungen durchzuführen, welche mit dem Motorrad fahren im Zusammenhang stehen. Technische Kenntnisse sollen vertieft und verkehrsgerechtes Verhalten gefördert werden. Der Verein wird hierzu möglichst viele Mitglieder zu gewinnen suchen und Veranstaltungen sowie alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2017.
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an der Verfolgung des Vereinszieles aktiv mitarbeiten.
- Fördernde Mitglieder des Vereins können alle Personen sein, die bereit sind, die Arbeit des Vereins zu fördern.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu beantragen.
- Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet außerhalb der Mitgliederversammlung der Vorstand.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monate zum Monatsende. In besonderen Fällen kann der Vorstand den vorzeitigen Austritt eines Mitgliedes gestatten.
Vor der Entscheidung ist dem entsprechenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
Fördernde Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden wissen und ihn finanziell und ideell unterstützen.
Fördernde Mitglieder übernehmen keine Ämter mit Vertretungsbefugnis und haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder übernehmen keine Ämter. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt der Vorstand.
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern keine Beiträge.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten.
Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die zuständig ist für:
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über projektbezogene und allgemeine Anträge
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird von dem Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und mit einer Frist von 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Zustimmung.
Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf von Hundert der Anwesenden beantragt wird.
Das Stimmrecht kann nur persönlich von volljährigen Personen ausgeübt werden.
Zur Abstimmung werden nur Stimmen zugelassen, die bei der Sitzung teilnehmen.
Die Stimme kann aber an einen teilnehmenden Stimmeninhaber übertragen werden.
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung beruft für Mitgliederversammlungen einen Protokollanten, der das Protokoll unterzeichnen muss.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
Der Vorstand trifft alle für die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins notwendigen
Entscheidungen, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in Abwesenheit die des Stellvertreters.
Der Vorsitzende, der 1.stellvertretene Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt.
Neuwahl eines Vorstandesmitgliedes erfolgt nach Austritt oder Tod und wenn dies in der Mitgliederversammlung von mehr als 50 % der Mitglieder gefordert wird
Finanzierung und Verwendung der Geldmittel
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nossen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Verkehrssicherheit zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 25.01.2017 errichtet und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.